D. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die angefochtene Verfügung sei am 26. März 2020 und damit mitten in der ausserordentlichen Lage (Covid-19) erlassen worden. Eine eingehende persönliche verkehrspsychologische Begutachtung sei gemäss Art. 10a Abs. 2 und 3 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Covid- Urteil V 2020 19 4