Das Strassenverkehrsamt beziehe sich auf das "Akten"-Gutachten, obwohl dies gemäss Rechtsprechung die Ausnahme darstellen müsse. Bei dieser Vorgehensweise würden die Ansprüche des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Gründe zum Erlass der Verfügung nicht aufgezeigt worden, was ebenfalls eine Missachtung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips darstelle. Der Sicherungsentzug stelle einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar.