in seinem Gutachten vom 21. September 2018 fest, dass der Beschwerdeführer in den verkehrsbezogenen Fragebogenwerten ein mehrheitlich unauffälliges und somit für den Strassenverkehr unproblematisches Testprofil aufweise. In Kenntnis aller sacherheblichen Umstände komme der Gutachter zum Ergebnis, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht aus charakterlichen Gründen als gegeben zu erachten sei. Bereits am 25. März 2020 komme aber Dr. D.________ – allein gestützt auf einen Polizeibericht – zu einem völlig anderen Ergebnis. Das Strassenverkehrsamt beziehe sich auf das "Akten"-Gutachten, obwohl dies gemäss Rechtsprechung die Ausnahme darstellen müsse.