2018 liege dem Strassenverkehrsamt das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 8. Mai 2017 vor. Neun Monate später erstelle Dr. phil. Dr. scient. med. D.________ ein verkehrspsychologisches Gutachten. Während das Strafgericht aufgrund eines forensischpsychiatrischen Gutachtens von einer psychischen Störung des Beschwerdeführers ausgehe, halte Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 21. September 2018 fest, dass der Beschwerdeführer in den verkehrsbezogenen Fragebogenwerten ein mehrheitlich unauffälliges und somit für den Strassenverkehr unproblematisches Testprofil aufweise.