Begründend liess er ausführen, die der Verfügung zu Grunde liegenden, im Bericht der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz, vom 24. März 2020 gemachten Feststellungen seien mit nichts belegte und vom Beschwerdeführer bestrittene Behauptungen, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können. Im Bericht der Zuger Polizei sei festgehalten worden, wie sich der Beschwerdeführer angeblich verhalten haben solle, jedoch fehlten darin irgendwelche Anhaltspunkte auf ein gerichtsverwertbares Protokoll, einen rechtsgenüglichen Vorhalt, einen Hinweis auf die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers oder die Gelegenheit