B. Mit Eingabe vom 27. April 2020 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2020 beantragen. Gleichzeitig liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen. Begründend liess er ausführen, die der Verfügung zu Grunde liegenden, im Bericht der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz, vom 24. März 2020 gemachten Feststellungen seien mit nichts belegte und vom Beschwerdeführer bestrittene Behauptungen, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können.