{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-19_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_19", "Checksum": "f4f4248293619c7ce766cbfd40332b1b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es ergeben sich klare Hinweise, dass\nder Beschwerdeführer seine impulsiven Tendenzen nicht kontrollieren kann und auch\nscheinbar weiterhin durch die Verkehrsteilnahme gewisse persönliche Bedürfnisse\nbefriedigt, welche er dabei nicht in gesellschaftlich angemessenem Ausmass auslebt. Die\ndokumentierten Zwischenfälle im Zeitraum vom 27. Oktober 2019 bis 21. März 2020\nsprechen für wiederkehrendes ähnliches, durch impulsive und vor allem hochgradig\ndissoziale Tendenzen geprägtes Fehlverhalten. Somit besteht eine stark erhöhte\nDelinquenz-Bereitschaft, insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit der\nTeilnahme am Strassenverkehr, und die fahrerischen Verhaltensweisen und Reaktionen\ndes Beschwerdeführers müssen als potenziell sehr gefährlich eingestuft werden. Wer wie\nder Beschwerdeführer zu Aggressivität neigt und andere Verkehrsteilnehmer massiv\nbedrängt, stellt im Strassenverkehr eine unberechenbare und absolut untolerierbare\nGefahr dar. Das der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. März 2020 zugrunde\nliegende Gutachten vom 25. März 2020 ist vollständig, klar, schlüssig sowie gehörig\nbegründet und widerspruchsfrei. Darauf kann abgestützt werden. Es ist dem Gutachter zu\nfolgen, dass aktuell von einem erhöhten Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers\nauszugehen ist und seine Fahreignung momentan zu verneinen ist, auch wenn diese mit\ndem vorangehenden verkehrspsychologischen Gutachten vom 21. September 2018 noch\nhatte bejaht werden können. Ein die Fahreignung befürwortendes Gutachten führt nicht\ndazu, dass die Fahreignung dauernd gegeben ist. Das Gericht stuft die Vorfälle, die der\nBeschwerdeführer seit dem 27. Oktober 2019 zu verantworten hat, als gravierend ein,\ninsbesondere wenn man sich vor Augen hält, wie gefährlich es ist, wenn\nMotorfahrzeugführer in voller Fahrt verfolgt, bedrängt, ausgebremst und unter Druck\ngesetzt werden. Auffällig ist zudem die Häufung der Ereignisse im März 2020 (vier Vorfälle\nzwischen dem 12. und dem 21. März 2020). Dass dies im Sinne der Verkehrssicherheit\neine nachhaltige Massnahme zur Folge haben muss, ist offensichtlich. Beurteilt man die\ngeschilderten Vorfälle und berücksichtigt man gleichzeitig die Vorgeschichte und den\nmassiv getrübten automoblistischen Leumund des Beschwerdeführers, ist nicht zu\nbemängeln, dass das Strassenverkehrsamt im Sinne der Verkehrssicherheit dem\nBeschwerdeführer die Fahreignung abgesprochen hat und umgehend zu einem\n\nUrteil V 2020 19\n19\n\nSicherungsentzug des Führerausweises geschritten ist und diesen, da zum\nVerfügungszeitpunkt bereits ein die Fahreignung des Beschwerdeführers klar\nverneinendes verkehrspsychologisches Gutachten vorlag, nicht nur vorsorglich entzogen\nhat. Zu Recht hat es auch die Wiederaushändigung des Ausweises vom Ergebnis einer\numfassenden psychiatrischen Untersuchung und, sollte der Verdacht auf eine\npsychiatrische Erkrankung bestätigt werden, von einer psychiatrischen Beurteilung der\nFahreignung abhängig gemacht.\n\n7.3 Die Erkenntnis, dass der angeordnete Sicherungsentzug gerechtfertigt ist, wird\ndurch den vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Replik eingereichten Strafbefehl\nder Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Mai 2020 nur noch verstärkt. Demnach\nfuhr K.________ mit seinem Personenwagen ZG L.________am 19. März 2020 um ca.\n01.10 Uhr auf der Gubelstrasse von Menzingen in Richtung Gubel. Auf Höhe der\nLiegenschaft Bachmüli, Menzingen, bemerkte K.________ ein sich rasant von hinten\nnäherndes Fahrzeug, weshalb K.________ zur Seite fuhr und stoppte. Das von\nK.________ bemerkte Fahrzeug hielt in der Folge hinter dem Fahrzeug von K.________\nan, A.________ stieg aus und schlug mit seiner Faust auf der Fahrerseite des Wagens\nvon K.________ je einmal derart stark gegen die vordere und hintere Türe, dass jeweils\neine Beule entstand. Durch die Beulen entstand am Fahrzeug von K.________ ein\nSchaden in der Höhe von Fr. 413.15. Die Staatsanwaltschaft sprach den\nBeschwerdeführer der Sachbeschädigung schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von\n50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet\ngilt.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts\nvom 26. März 2020 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde\nerweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n9.\n9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss § 23\nAbs. 1 Ziff. 3 VRG grundsätzlich kostenpflichtig. Da ihm aber die unentgeltliche\nRechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. In Anwendung von § 24\nAbs. 1 VRG werden auch dem Strassenverkehrsamt keine Kosten auferlegt.\n\n9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird im Rahmen der bewilligten\nunentgeltlichen Rechtsverbeiständung und in Nachachtung von § 9 der Verordnung über\n\nUrteil V 2020 19\n20\n\ndie Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) mit Fr. 3'000.– (inklusive\nMehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt.\n\nUrteil V 2020 19\n21\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}