{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-19_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_19", "Checksum": "f4f4248293619c7ce766cbfd40332b1b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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D.________, so der Beschwerdeführer, habe in\nKenntnis aller Umstände, also auch im Hinblick auf eine psychische Erkrankung des\nBeschwerdeführers, die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers so lange für\ngegeben gehalten, bis dieser quasi auf Bestellung des Strassenverkehrsamts in einem\nAktengutachten seine langjährige bisherige Meinung revidiert habe. Dem\nBeschwerdeführer könne dieser Meinungs- und Stimmungswechsel des\nStrassenverkehrsamts und des Gutachters nicht vorgehalten werden, wenn die\nBegutachtung aus nicht nachvollziehbaren Gründen bisherige Vollgutachten mit einem\nAktengutachten revidiere.\n\n7.2 Dazu ist Folgendes zu erwägen: Tatsächlich ist unklar, ob Dr. D.________ zum\nZeitpunkt, als er erklärte, aus verkehrspsychologischer Sicht sei die Fahreignung des\nBeschwerdeführers momentan aus charakterlichen Gründen als gegeben zu erachten\n(Gutachten vom 21. September 2018) Kenntnis vom forensisch-psychiatrischen Gutachten\nder Ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie (LUPS) vom 28. Oktober 2016 hatte.\nEigentlich hätte das der Fall sein können, da Dr. D.________ in seinem Gutachten vom\n21. September 2018 das Strafurteil vom 8. Mai 2017 erwähnt, welches u.a. Bezug auf das\nGutachten vom 28. Oktober 2016 nimmt. In seinem Aktengutachten vom 25. März 2020\nführt er jedoch das LUPS-Gutachten bei seiner ausführlichen Darlegung der Sachverhalte\nnicht auf, obwohl er dort alle übrigen vorhandenen Gutachten erwähnt. Erst gegen Schluss\nseines Aktengutachtens, unter \"Würdigung der Akteninhalte aus verkehrspsychologischer\nSicht\" schreibt Dr. D.________, dass im Polizeirapport vom 24. März 2020 ein forensischpsychiatrisches Gutachten vom 28. Oktober 2016 (Luzerner Psychiatrie) erwähnt werde.\nEr weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer während zwei\nverkehrspsychologischen Begutachtungen (27. November 2017 und 14. September 2018)\ndas psychiatrische Gutachten, obwohl diesbezüglich befragt, nicht erwähnt habe. Und\nschliesslich verhält es sich so, dass das Strassenverkehrsamt selber am 15. Mai 2020 bei\nder Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Gesuch stellen musste, um in den Besitz des\nGutachtens zu gelangen. Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. D.________ bis dahin\nvom LUPS-Gutachten vom 28. Oktober 2016 keine Kenntnis hatte.\n\nSelbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, ist der Vorwurf, der Gutachter habe aus\nnicht nachvollziehbaren Gründen, quasi auf Druck des Strassenverkehrsamts, seine\n\nUrteil V 2020 19\n17\n\nMeinung geändert, nicht berechtigt. Um dies beurteilen zu können, muss man sich vor\nAugen halten, über welche Vorfälle der Polizeirapport vom 24. März 2020 berichtet: \"Am\n27. Oktober 2019 folgte A.________ im Personenwagen ZG C.________ohne\nersichtlichen Grund dem Personenwagen ZG F.________bis zu einem Parkplatz der\nLiegenschaften Baarerstrasse 94. Dort überholte A.________ das vor ihm fahrende\nFahrzeug, bremste es aus und begab sich zum Lenker, G.________. A.________ öffnete\ndie Tür und schlug G.________ mit der offenen Hand ins Gesicht. Am 17. Oktober 2020\n[recte: 12. März 2020] lenkte A.________ den Personenwagen ZG C.________auf das\nGelände der Autowaschanlage Oberallmendstrasse 24 in Zug und fuhr hinter das\nFahrzeug von H.________, welcher sein Fahrzeug wusch. A.________ stieg aus, begab\nsich zu H.________ und bedrohte diesen massiv. Am 16. März 2020 lenkte ein Mitarbeiter\nder Zuger Polizei auf dem Arbeitsweg sein Privatfahrzeug von Menzingen nach Zug. Bei\nder Einmündung Lindenstrasse/Zugerstrasse in Baar gewährte er dem Personenwagen\nZG C.________, gelenkt von A.________, den Vortritt. Dieser habe ihn fixiert und\nbegonnen mit den Händen zu fuchteln. Danach habe sein Arbeitsweg weiter nach Zug\ngeführt. A.________ sei vor ihm gefahren. Im weiteren Verlauf der Fahrt habe A.________\nsein Fahrzeug verlangsamt und zur Seite gelenkt. Als sich beide Fahrzeuge auf gleicher\nHöhe befunden hätten, habe A.________ äusserst aggressiv mit den Händen gefuchtelt\nund den Blickkontakt gesucht. Am 18. März 2020 sei es zu einem ähnlichen Vorfall\ngekommen. Wieder habe der Mitarbeiter der Zuger Polizei im Bereich\nHolzhäusernstrasse/Hauptstrasse in Menzingen auf dem Arbeitsweg im Privatfahrzeug\nA.________ den Vortritt gewährt. Danach habe A.________ die Fahrt verlangsamt und ihn\nüberholen lassen. Danach sei er ihm bis zum Parkplatz beim Hauptgebäude der Zuger\nPolizei gefolgt. Dort sei A.________ ausgestiegen und habe ihn beschimpft und bedroht.\nDer Mitarbeiter der Zuger Polizei versuchte die Situation zu deeskalieren und entfernte\nsich vom Platz. A.________ habe ihn weiter beschimpft, sei ihm aber nicht gefolgt. Am\n21. März 2020 führte A.________ mit dem Personenwagen C.________ eine als Beifahrer\nbegleitete Lernfahrt mit I.________ durch. Im Bereich Chamerstrasse/Steinhauserstrasse\nin Zug begann A.________ den Lenker des Personenwagens ZG J.________zu\nbeschimpfen. Danach wies A.________ seinen Fahrschüler an, dem Personenwagen ZG\nJ.________zu folgen. Der Lenker dieses Personenwagens bemerkte das, bekam Angst\nund meldete den Sachverhalt dem Notruf 117. Danach lenkte er sein Fahrzeug zum\nHauptgebäude der Zuger Polizei. A.________ stieg dort aus, begab sich zum\nPersonenwagen ZG J.________ und begann das Fahrzeug zu beschädigen (Tritte in die\nTür, Abschlagen des Rückspiegels). Angesichts der herbeieilenden Polizisten stoppte\nA.________ seinen Ausbruch.\"\n\nUrteil V 2020 19\n18\n\n"}