{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-19_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_19", "Checksum": "f4f4248293619c7ce766cbfd40332b1b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Diese Vorfälle sind im Bericht der Fachstelle Gewaltschutz der\nZuger Polizei vom 24. März 2020, welcher zu der verkehrspsychologischen\nFahreignungsabklärung vom 25. März 2020 und zum hier angefochtenen\nSicherungsentzug vom 26. März 2020 führte, beschrieben. Demnach verhielt sich der\nBeschwerdeführer wiederholt aggressiv, schrie Personen an, schlug diese oder\nbeschädigte deren Fahrzeuge.\n\n6.\n6.1 Der Beschwerdeführer macht als Erstes geltend, die der Verfügung zu Grunde\nliegenden Feststellungen des Berichts der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz, vom\n24. März 2020 seien mit nichts belegte und vom Beschwerdeführer bestrittene\nBehauptungen, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können. Zwar sei\ndargestellt worden, wie sich der Beschwerdeführer angeblich verhalten haben solle, es\nfehle jedoch jeglicher Hinweis auf ein gerichtsverwertbares Protokoll, einen\nrechtsgenüglichen Vorhalt oder auf die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers.\nAuch die Gelegenheit, sich protokollfest oder schriftlich zu den Vorwürfen zu äussern, sei\naus dem Bericht nicht ersichtlich.\n\n6.2 Weder das Vorgehen der Fachstelle Gewaltschutz noch dasjenige des\nStrassenverkehrsamts sind jedoch zu bemängeln. Für den Entscheid über die\nFahreignung von Motorfahrzeugführern (und den Entzug des Führerausweises bei\nFeststellung des Fehlens der Fahreignung) sind keine Erkenntnisse und Dokumente\nerforderlich, die auch in einem Strafprozess Bestand hätten. Im Interesse der\nVerkehrssicherheit genügen glaubwürdige Informationen bzw. hinreichende\nAnhaltspunkte, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den\nübrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte. Solche hinreichenden\nAnhaltspunkte liegen hier vor, ohne dass dafür gerichtsverwertbare Dokumente\ngeschaffen werden müssten. Nichts deutet zudem darauf hin, dass die Fachstelle\nGewaltschutz der Zuger Polizei in ihrem Bericht vom 24. März 2020 Vorfälle dargelegt\n\nUrteil V 2020 19\n15\n\nhätte, die sich nicht im Wesentlichen so wie beschrieben zugetragen hätten, dies umso\nmehr als der Beschwerdeführer gemäss den Schilderungen des zuständigen\nPolizeibeamten Einsicht gezeigt und bestätigt habe, genau gewusst zu haben, was er mit\nseinen gefährlichen Fahrmanövern und seinem Verhalten gegenüber Mitmenschen getan\nhabe. Zudem war in zwei Fällen sogar ein Mitarbeiter der Zuger Polizei von den\nAggressionen des Beschwerdeführers betroffen. Im Übrigen ist dem Strassenverkehrsamt\nzuzustimmen, wenn es darauf hinweist, dass sich die Tätigkeit der Fachstelle\nGewaltschutz der Zuger Polizei nicht im Rahmen der Strafprozessordnung abspielt bzw.\nnicht die Voraussetzungen der Strafprozessordnung einzuhalten sind. Vielmehr stützt sich\ndie Tätigkeit der Fachstelle Gewaltschutz auf das Polizeigesetz (PolG; BGS 512.1) und\ndas Datenschutzgesetz (DSG; BGS 157.1). Danach kann die Polizei Personen, die Anlass\nzur Annahme geben, dass sie eine Straftat begehen könnten, auf ihr Verhalten\nansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der\nMissachtung informieren (§ 16a Abs. 1 PolG). Zur Abwehr von Gefahren oder Verhütung\nvon Straftaten kann die Polizei Personendaten sowie besonders schützenswerte\nPersonendaten gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b DSG von Personen bearbeiten, bei denen\naufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine hohe, gegen Dritte gerichtete\nGewaltbereitschaft anzunehmen ist (§ 16c Abs. 1 PolG). Die Polizei kann Personendaten\nsowie besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b DSG\nvon Personen mit hoher Gewaltbereitschaft an gefährdete Personen sowie an weitere\nPersonen und kantonale wie auch ausserkantonale Stellen weitergeben, wenn dies zur\nAbwehr einer ernsthaften Gefahr oder Verhütung eines Verbrechens oder Vergehens\ngeeignet und erforderlich erscheint (§ 16c Abs. 4 PolG). Strafurteile entstehen aus der\nTätigkeit der Fachstelle Gewaltschutz in der Regel nicht, so auch nicht im vorliegenden\nFall, wo der Beschwerdeführer aufgrund des Polizeiberichts vom 24. März 2020 allein kein\nStrafverfahren zu erwarten hat. Das Strassenverkehrsamt konnte somit ohne weiteres auf\nden Polizeibericht vom 24. März 2020 abstellen.\n\n7.\n7.1 Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere daran, dass der Gutachter in\nseinem Bericht vom 21. September 2018 die Fahreignung des Beschwerdeführers aus\nverkehrspsychologischer Sicht aus charakterlichen Gründen als gegeben erachtete bzw.\nfestgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in den verkehrsbezogenen Fragebogenwerten\nein mehrheitlich unauffälliges und somit für den Strassenverkehr unproblematisches\nTestprofil aufweise – im Wissen darum, dass das Strafgericht des Kantons Zug in seinem\nUrteil vom 8. Mai 2017 (betr. Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,\n\nUrteil V 2020 19\n16\n\n"}