{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-19_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_19", "Checksum": "f4f4248293619c7ce766cbfd40332b1b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises) | SVG-Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:22", "Checksum": "57b5cd626a4aba5a8e5eb09b03560837", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises) | SVG-Sicherungsentzug\n\n5. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober\n2005 über einen Schweizer Führerausweis der Kategorie B verfügt. Jedoch schon am\n5. Juni 2002, damals noch mit dem Lernfahrausweis, war er zum ersten Mal im\nStrassenverkehr negativ aufgefallen, als er ein Fahrzeug ohne Begleitperson und unter\nDrogeneinfluss (Cannabis) geführt hatte, wobei gemäss chemisch-toxikologischem\nGutachten auch die Atemalkoholprobe positiv verlief (0,35 ‰), mit der Folge eines\nvorsorglichen unbefristeten Führerausweisentzugs sowie geforderter Drogenabstinenz für\nsechs Monate. Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 14. April 2004 (Lenken eines im\nVoraus dem Vater entwendeten Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises).\nAm 19. Oktober 2005 überschritt der Beschwerdeführer abends auf der Autobahn die\nzulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Toleranzabzug um 27 km/h, mit einer\nVerwarnung als Folge. Am 3. Januar 2006 lenkte der Beschwerdeführer einen\nPersonenwagen innerorts mittags, wobei er in krasser Weise die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41–44 km/h missachtete. Trotz eingeleiteter\nVollbremsung kam es zu einer Kollision mit einem sechzehnjährigen Fahrradfahrer,\nwelcher sich Schürfungen zuzog. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Strafbefehl vom 5.\nFebruar 2008 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und dafür\nmit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Am 6. Januar 2006\nüberschritt der Beschwerdeführer nachts auf der Autobahn die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Toleranzabzug um 26 km/h. Es wurde eine\nVerwarnung ausgesprochen. Am 6. September 2006 überschritt der Beschwerdeführer\nfrühmorgens innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach\nToleranzabzug um 20 km/h, mit der Folge des Führerausweisentzugs für einen Monat und\nder Anordnung eines Verkehrsunterrichts. Am 25. Februar 2007 fuhr er abends unter\nCannabiskonsum. Zudem wurde der Konsum von Kokain nachgewiesen. Daraufhin folgten\nein vorsorglicher unbefristeter Führerausweisentzug sowie die Anordnung einer\nverkehrsmedizinischen Begutachtung. Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 wurde dem\nBeschwerdeführer aufgrund des negativen verkehrsmedizinischen Gutachtens vom\n15. Juli 2007 der Führerausweis unbefristet entzogen, welcher am 8. Oktober 2008 infolge\neines verkehrsmedizinischen Gutachtens (29. September 2008) unter Auflagen\nwiedererteilt wurde. Am 11. April 2009 erfolgte eine erneute Geschwindigkeitsübertretung\nnachts auf der Autobahn um 34 km/h. Am 14. Juni 2009 überschritt der Beschwerdeführer\n\nUrteil V 2020 19\n13\n\nfrühmorgens innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h, mit\nder Gesamtfolge des Führerausweisentzugs für einen Monat. Nur wenige Minuten später\nüberschritt der Beschwerdeführer erneut die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts\nnach Toleranzabzug um 23 km/h. Daraufhin folgte ein Führerausweisentzug für vier\nMonate und ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anordnung einer verkehrspsychologischen\nBegutachtung im Falle einer Wiederholung. Am 28. Dezember 2012 überschritt der\nBeschwerdeführer abends auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von\n120 km/h nach Toleranzabzug um 30 km/h. Folge davon war eine Verwarnung sowie die\nAnordnung eines Verkehrsunterrichts. Am 7. August 2013 überfuhr der Beschwerdeführer\nmit einem Motorrad abends eine Sicherheitslinie sowie eine Sperrfläche ohne Unfall.\nFolglich wurde ihm sein Führerschein für einen Monat entzogen. Am 25. Oktober 2013\nparkierte der Beschwerdeführer einen Lieferwagen mittags auf einer Sperrfläche über 60\nMinuten lang. 2013 besuchte der Beschwerdeführer verkehrstherapeutische Sitzungen.\nAm 7. Mai 2016 überschritt der Beschwerdeführer abends innerorts die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 43 km/h. Folglich wurde ihm\nder Führerausweis vorsorglich unbefristet entzogen. Gemäss Gutachten vom 31. Oktober\n2016 wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers aus charakterlichen Gründen\nverneint und ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit erlassen. Es wurde ihm eine\nVerkehrstherapie empfohlen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde festgehalten,\ndass gemäss Gutachten vom 4. Dezember 2017 die Fahreignung des Beschwerdeführers\naus charakterlichen Gründen zwar befürwortet werden könne, doch zur langfristig\nkorrekten Verkehrsteilnahme die Fortführung der Verkehrstherapie als sinnvoll und\nzweckmässig erscheine. Es wurde ihm vor einer nächsten verkehrspsychologischen\nBegutachtung eine Verkehrstherapie empfohlen (6–10 Sitzungen verteilt über mindestens\n3, aber höchstens 6 Monate), welche der Beschwerdeführer auch absolvierte. Gemäss\nStrafurteil vom 8. Mai 2017, welches der Zulassungsbehörde am 24. Januar 2018\nzugestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer u.a. für den Vorfall vom 7. Mai 2016\n(siehe oben) wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften\nschuldig gesprochen. Als Folge davon wurde ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2018 der\nFührerausweis für 24 Monate (ab 7. Mai 2016) entzogen. Mit Gutachten vom 21.\nSeptember 2018 wurde dann die Fahreignung des Beschwerdeführers wieder bejaht.\n\nAm 7. Mai 2015 war es zudem zu aggressivem Verhalten seitens des Beschwerdeführers\ngegenüber einem Verkehrsexperten anlässlich einer Motorradprüfung, den er gegen Leib\nund Leben bedrohte, gekommen. Weiter versetzte der Beschwerdeführer am 22. März\n2016 einem Mitarbeiter des Ökihofs Zug einen starken Schlag mit der flachen Hand gegen\n\nUrteil V 2020 19\n14\n\n"}