{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-19_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_19", "Checksum": "f4f4248293619c7ce766cbfd40332b1b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Aufl. 2016, Rz. 1071).\n\n3.3.3 Die im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sicherungsentzug des Führerausweises\nanzuwendenden Gesetzesnormen wurden in der Verfügung korrekt erwähnt, und die\nGründe für die Massnahme sind nachvollziehbar dargelegt. Mit der Begründung der\nVerfügung und den Verweisen auf den Bericht der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz,\nvom 24. März 2020 sowie auf das verkehrspsychologische Aktengutachten vom 25. März\n2020, wonach die Fahreignung des Beschwerdeführers momentan aus\nverkehrspsychologischer Sicht als nicht gegeben zu erachten sei, ist die Sachlage klar und\nverständlich wiedergegeben worden. Der Polizeibericht vom 24. März 2020 wurde dem\nBeschwerdeführer zudem zugestellt. Damit wurde er ausreichend über die Sachlage in\nKenntnis gesetzt. Es war dem Beschwerdeführer möglich, die Tragweite der Verfügung zu\nbeurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an das Verwaltungsgericht\nweiterzuziehen. Dies geht auch aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers hervor,\nwelcher anhand der Begründung in der Verfügung in der Lage war, jeden einzelnen Punkt\nder Verfügung zu rügen. Demnach erachtet das Gericht die Verfügung vom 26. März 2020\nbetreffend den Sicherungsentzug aller Kategorien auf unbestimmte Zeit als genügend\nbegründet. Folglich kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden,\nwonach die Vor-instanz aufgrund mangelnder Begründung das rechtliche Gehör verletzt\nhabe.\n\n4.\n4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und\nFahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer: das\nMindestalter erreicht hat (lit. a); die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b); frei von einer Sucht ist, die\ndas sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c); und nach seinem\nbisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten\nund auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. b\nSVG steht die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren\nFühren von Motorfahrzeugen. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG korreliert mit der Bestimmung von\n\nUrteil V 2020 19\n11\n\nArt. 16d Abs. 1 lit. a SVG, wonach einer Person der Lern- oder Führerausweis auf\nunbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit\nnicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Jürg Bickel in: Basler\nKommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 14 N. 24). Mit Art. 14 Abs. 2 lit. d\nSVG angesprochen sind die charakterlichen Eigenschaften des Motorfahrzeugführers.\nWer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den\ntheoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an\nVerantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Im Vordergrund\nsteht der automobilistische Leumund. Die Fahreignung ist etwa in Frage gestellt, wenn ein\nMotorfahrzeugführer durch rücksichtloses Verhalten hervorsticht, z.B. wenn er wiederholt\nein anderes Fahrzeug auf der Autobahn ausbremst etc. Massgebend sind die bisherigen\nVorkommnisse, unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte und deren\nBeweggründe, und die persönlichen Umstände. Zweifel an der charakterlichen\nFahreignung begründen insbesondere die Summierung von Verkehrsregelverstössen in\nabnehmenden zeitlichen Abständen, dabei ist Zurückhaltung in Bezug auf Vorfälle\ngeboten, die keinen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen (Bickel, a.a.O., Art. 14 N. 40\nff.).\n\n4.2 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt\nwird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht (mehr) bestehen. Der\nFührerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen,\nwenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein\nMotorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie nach ihrem bisherigen Verhalten keine\nGewähr mehr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die\nMitmenschen Rücksicht zu nehmen. Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss\neines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden,\nwenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der\nVerkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Angesichts des grossen\nGefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben\nschon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen\nVerkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung\nerwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung\nausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Ist dieser Beweis erbracht, so muss\nunmittelbar ein Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen\nnicht rasch und abschliessend getroffen werden, so muss der Ausweis schon vor dem\nSachentscheid provisorisch entzogen werden können. Eine umfassende\n\nUrteil V 2020 19\n12\n\nAuseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen\nSicherungsentzug sprechen, hat erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen\n(BGE 125 II 492 E. 2b m. w. H.).\n\n"}