{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-19_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_19", "Checksum": "f4f4248293619c7ce766cbfd40332b1b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Wie weiter hinten darzulegen sein\nwird, sind die von der Zuger Polizei geschilderten Vorfälle derart gravierend und haben\nsich innert kurzer Zeit so sehr gehäuft, dass das Strassenverkehrsamt im Interesse der\nVerkehrssicherheit sofort handeln musste und auf eine Anhörung des Beschwerdeführers\nvor dem Sicherungsentzug verzichten durfte.\n\n3.1.5 Wie oben ebenfalls dargelegt, ist in einem solchen Fall der Betroffene unmittelbar\nnach dem Erlass der Verfügung anzuhören. Im vorliegenden Fall teilte das\nStrassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der aktuellen Corona-\nSituation zurzeit nicht möglich sei, eine (persönliche) Akteneinsicht zu gewähren. Es stehe\nihm jedoch frei, sich bei etwaigen Fragen oder Unklarheiten schriftlich oder telefonisch mit\ndem Strassenverkehrsamt in Verbindung zu setzen, was der Beschwerdeführer am 27.\nMärz 2020 denn auch tat. Was dabei besprochen wurde, ist nicht bekannt, weil weder ein\nProtokoll noch eine Aktennotiz darüber erstellt wurde. Den Akten ist einzig zu entnehmen,\ndass dem Beschwerdeführer per E-Mail der Bericht der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger\nPolizei vom 24. März 2020 zugestellt wurde. Weitere Unterlagen, wie z.B. das\nAktengutachten vom 25. März 2020, bekam der Beschwerdeführer nicht zu sehen, sei es,\nweil er das nicht verlangt hat oder weil ihm das vom Strassenverkehrsamt auch gar nicht\nangeboten wurde. Letzteres wäre aber angezeigt gewesen, nachdem es das\nStrassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer nicht erlaubte, persönlich vor Ort Einsicht in\ndie Akten zu nehmen. Erforderlich wäre es zudem gewesen, den Beschwerdeführer\nausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, sich (nachträglich) schriftlich\näussern zu können. Das Strassenverkehrsamt hat jedenfalls nicht dargelegt, dass das\ngemacht worden sei. Es genügt nicht, geltend zu machen, der Beschwerdeführer hätte\njederzeit eine Stellungnahme zum ihm vom Strassenverkehrsamt zugestellten\nPolizeibericht vom 24. März 2020 einreichen können. Durch sein Vorgehen hat das\nStrassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend angehört und damit\nsein rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im\nvorliegenden Fall nicht derart schwerwiegend, dass sie nicht geheilt werden könnte. Die\nHeilung ist auch deshalb möglich, weil das Verwaltungsgericht, vor dem sich der\nBeschwerdeführer äussern konnte, dieselbe Überprüfungsbefugnis wie das\nStrassenverkehrsamt hat und dem Beschwerdeführer kein wesentlicher Nachteil durch die\nHeilung entsteht.\n\nUrteil V 2020 19\n9\n\n3.2 Nicht zu bemängeln ist, dass sich das Strassenverkehrsamt dazu entschieden hat,\nstatt eines Vollgutachtens ein Aktengutachten einzuholen. Angesichts der wegen der\nCorona-Pandemie damals herrschenden ausserordentlichen Lage war es angezeigt,\npersönliche Kontakte von nicht zusammenlebenden Menschen auf das absolut\nnotwendige Minimum zu beschränken. Auch der Gutachter hatte keine Bedenken, so\nvorzugehen und sah sich in der Lage, ein aussagekräftiges Gutachten zu erstellen. Ihm\nlagen umfangreiche Unterlagen und Abklärungsberichte vor, durch die er sich ein\nvollständiges Bild machen konnte. Am 27. November 2017 und am 14. September 2018,\nsomit vor erst eineinhalb bzw. zweieinhalb Jahren, hatte er zudem den Beschwerdeführer\nbereits je einmal persönlich begutachtet. Somit bestand keine zwingende Notwendigkeit,\nihn erneut zu einem persönlichen Gespräch bzw. zu einer persönlichen Untersuchung\neinzuladen. Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurden in dieser\nbesonderen Situation durch die Vornahme eines Aktengutachtens nicht missachtet.\n\n3.3\n3.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Ausführungen in der Verfügung seien\nso spartanisch, dass sie der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ausreichend\nnachkämen. Das Rechtsstaatlichkeitsprinzip im Verwaltungsrecht gebiete ein anderes\nVorgehen, als wie im vorliegenden Fall sich von der Begründung des Entscheids\ndavonzuschleichen.\n\n3.3.2 Auch der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich einerseits aus dem\nkantonalen Recht (§ 20 VRG) und andererseits aus dem Bundesrecht (Art. 29 Abs. 2 BV,\nrechtliches Gehör). Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Anspruch\nauf Begründung. Dieser ist Bestandteil des Anspruchs auf effektive Mitwirkung und\nverlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und\nberücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Das\nBegründungserfordernis steht im Dienste der Akzeptanz der getroffenen Entscheidung,\nverhindert, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, ermöglicht erst\neine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die\nTragweite des ergangenen Entscheids. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt\nund die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten\nlässt und auf die sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der Begründung richten sich\nnach den Umständen des zu beurteilenden Sachverhalts: Bei klarer Sachlage und\nbestimmten Normen können bereits Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold\n\nUrteil V 2020 19\n10\n\n"}