{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-19_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_19", "Checksum": "f4f4248293619c7ce766cbfd40332b1b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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E.________, nach einer telefonischen Unterredung zugestellt\nworden und der Betroffene hätte jederzeit eine Stellungnahme zum Polizeibericht vom\n24. März 2020 einreichen können. Betreffend die Aktenbegutachtung führt das\nStrassenverkehrsamt aus, gerade weil im Berichts- und Verfügungszeitpunkt die\nausserordentliche Lage mit dem klaren Verbot der Durchführung von (persönlichen)\nverkehrspsychologischen Begutachtungen bestanden habe, sei eine Aktenbegutachtung\ndas geeignete rasch verfügbare und verhältnismässige Mittel zur Neubeurteilung der\ncharakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers gewesen.\n\n3.1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.\nDie betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung\neingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht,\nEinsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und\nan der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen\n(BGE 127 I 54 E. 2b). Namentlich Dringlichkeit kann es ausnahmsweise gebieten, das\nrechtliche Gehör erst nach dem Entscheid zu gewähren (Urteile BGer 2C_603/2011 vom\n16. Januar 2012 E. 2.2; 5P.322/2004 vom 6. April 2005 E. 3.1). Das Recht, angehört zu\nwerden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen\nBegründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des\nrechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person\ndie Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den\nSachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2\nm. w. H.).\n\nBei schweren oder regelmässigen Gehörsverletzungen ist die Heilung grundsätzlich\nausgeschlossen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015,\n\nUrteil V 2020 19\n7\n\nRz. 273). Auch soll die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben. Allerdings ist von\neiner Rückweisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden\nVerletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung\nzu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,\ndie mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer\nbeförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2;\n133 I 201 E. 2.2 m. w. H.).\n\nDas erstinstanzliche Verfahren des Führerausweisentzugs richtet sich nach dem\nkantonalen Recht, unter Vorbehalt der Mindestanforderungen von Art. 23 SVG (Urteil\nBGer 1C_31/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist\nder Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises in der Regel anzuhören. Von der\nAnhörung vor dem Entzug kann somit ausnahmsweise abgesehen werden.\n\nGemäss § 15 VRG gewährt die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie\nentscheidet (Abs. 1). Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen\ngetroffen werden (Abs. 2). Letzteres stellt eine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf\nAnhörung vor der Verfügung dar (BGE 132 V 368 E. 4.3). Ist Gefahr im Verzug, wird der\nAnspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmittelbar nach\nder Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen oder angepasst wird. Dieses\nVorgehen ist rechtmässig und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. zum\nGanzen Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).\n\n3.1.4 Vorliegend verhält es sich so, dass das Strassenverkehrsamt unmittelbar nach\ndem Eingang des Berichts der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei vom 24. März\n2020 eine verkehrspsychologische Aktenbegutachtung in Auftrag gab, ohne den\nBeschwerdeführer darüber zu informieren. Bereits am 25. März 2020 lag das Gutachten\nvor. Darin erachtete der Gutachter die Fahreignung des Beschwerdeführers aus\nverkehrspsychologischer Sicht momentan aus charakterlichen Gründen als nicht gegeben.\nDas Strassenverkehrsamt gab das Gutachten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis,\nschon gar nicht lud es ihn zur Stellungnahme dazu ein. Stattdessen schritt es am 26. März\n2020 direkt zum Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Das\nStrassenverkehrsamt hörte somit den Beschwerdeführer vor dem Erlass seiner Verfügung\nunstreitig nicht an und gab ihm auch keine Möglichkeit, an der Begutachtung mitzuwirken.\nWie oben dargelegt, ist das zulässig bei Dringlichkeit bzw. wenn Gefahr im Verzug ist. Das\nwar hier der Fall. Der Bericht der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei und die\n\nUrteil V 2020 19\n8\n\n"}