{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-19_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_19", "Checksum": "f4f4248293619c7ce766cbfd40332b1b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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März 2020 und damit mitten in der ausserordentlichen\nLage (Covid-19) erlassen worden. Eine eingehende persönliche verkehrspsychologische\nBegutachtung sei gemäss Art. 10a Abs. 2 und 3 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Covid-\n\nUrteil V 2020 19\n4\n\n19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Stand am 25. März 2020) nicht möglich gewesen. Die\nVerfügung sei zwar als Sicherungsentzug bezeichnet worden, ihrer Natur nach sei sie\njedoch eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme bzw. enthalte sie Elemente des\nvorsorglichen Entzugs wie des Sicherungsentzugs, zumal eine zusätzliche Abklärung,\nnamentlich eine umfassende psychiatrische Untersuchung, vorausgesetzt werde, jedoch\ngleichzeitig und soweit aus verkehrspsychologischer Sicht möglich die Fahreignung in aller\nDeutlichkeit verneint werde. Aufgrund des Berichts des Gewaltschutzes der Zuger Polizei\nvom 24. März 2020 habe das Strassenverkehrsamt umgehend tätig werden müssen. Als\nMittel der Stunde sei eine Aktenbegutachtung aller zu diesem Zeitpunkt vorliegenden\nAkten bei Dr. phil. Dr. scient. med. D.________, in Auftrag gegeben worden, welcher auch\ndie letzte verkehrspsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durchgeführt und\nein entsprechendes Gutachten erstellt habe. Es sei zutreffend, dass die letzte eingehende\nverkehrspsychologische Untersuchung vom 14. September 2018 mit einem die\nFahreignung befürwortenden Gutachten (datiert vom 21. September 2018) habe\nabgeschlossen werden können. Es habe dem Beschwerdeführer jedoch bewusst sein\nmüssen, dass aufgrund seiner zahlreichen Vorakten, welche zwölf Warnungsmassnahmen\nund mehrere Sicherungsmassnahmen beinhalteten, darunter auch der\nKaskadensicherungsentzug vom 5. Februar 2018, bzw. seiner seit 2002 andauernden\nadministrativrechtlichen Vorgeschichte weitere erhebliche Widerhandlungen oder auch\neine Häufung geringfügiger Widerhandlungen zu einer erneuten Sicherungsmassnahme\nführen würden. Die Trübung des automobilistischen Leumundes des Beschwerdeführers\nsei erheblich. Ein die Fahreignung befürwortendes verkehrspsychologisches Gutachten,\nwie jenes vom 21. September 2018, sei nicht automatisch eine Art Freifahrtenkarte, die\nbisherige Widerhandlungen quasi tilgen würde. Zwar habe im Zeitpunkt des letzten\nverkehrspsychologischen Gutachtens eine stabile Situation bestanden, welche es\naufgrund der damaligen Untersuchungsergebnisse erlaubt habe, die Fahreignung zu\nbefürworten. Aufgrund der neuen Vorfälle, welche dem Strassenverkehrsamt nicht via\ngewöhnliche Rapporte über SVG-Widerhandlungen der Polizei mitgeteilt worden seien,\nsondern bei welchen sogar die Involvierung des Gewaltschutzes der Zuger Polizei nötig\ngewesen sei, habe einer raschen Neubeurteilung der charakterlichen Fahreignung des\nBeschwerdeführers erste Priorität eingeräumt werden müssen. Vor dem Hintergrund des\neinschlägigen automobilistischen Leumundes und des aktuellen Berichts des\nGewaltschutzes sowie der im Anschluss daran zeitnah erstellten Aktenbegutachtung\nmüsse das Absehen von einer sichernden Massnahme ausser Betracht fallen.\n\nUrteil V 2020 19\n5\n\nE. Am 6. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer, und am 8. Juli 2020 reichte das\nStrassenverkehrsamt eine Duplik ein. Auf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist –\nsoweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBSG 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen\nVerwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre\nEntscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den\nRegierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende\nEntscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht\nstützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. März 2020 direkt beim\nVerwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die\nBeschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob das\nStrassenverkehrsamt gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, Art.\n33 Abs. 1 und 3 VZV sowie Art. 29 BV den Sicherungsentzug des Führerausweises auf\nunbestimmte Zeit und für alle Kategorien formell und materiell rechtmässig verfügt hat.\n\n3. Verfahrensmässig macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf\nrechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV sei von der Vorinstanz verletzt worden.\n\n3.1\n3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt\nworden, indem ein Aktengutachten erstellt worden sei, obwohl solches Vorgehen gemäss\nRechtsprechung die Ausnahme darstellen müsse (vgl. Urteil BGer 6B_1006/2015 vom\n4. April 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer habe gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht nur ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, sondern ihm\n\nUrteil V 2020 19\n6\n\n"}