{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-19_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3b93c0796e5e0e17aaa8379b1231ca934e8d2bff204e72c60cf2cba9501dea9af68589bac7de848863488c20f18155dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_19", "Checksum": "f4f4248293619c7ce766cbfd40332b1b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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August 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA B.________\n\ngegen\n\nStrassenverkehrsamt des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nStrassenverkehrsrecht\n(Sicherungsentzug des Führerausweises)\n\nV 2020 19\n2\n\nA. Am 26. März 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________,\ngeb. 1982, den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug).\nDie Wiederaushändigung des Ausweises wurde von der Absolvierung einer umfassenden\npsychiatrischen Untersuchung unter Einbezug der gesamten Aktenlage abhängig gemacht\nsowie, im Falle der Bestätigung des Verdachts auf eine psychiatrische Erkrankung,\nzusätzlich von einer psychiatrischen Beurteilung der Fahreignung. Das\nStrassenverkehrsamt begründete seinen Entscheid damit, es sei gemäss Bericht der\nZuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz, vom 24. März 2020 im Zeitraum vom 26. Oktober\n2019 bis 21. März 2020 zu diversen Vorfällen im Strassenverkehr gekommen, bei welchen\nA.________ mit dem Personenwagen ZG C.________gegenüber zufällig anwesenden\nVerkehrsteilnehmern ausfällig oder gewalttätig geworden sei (Anschreien und Schlagen\nvon Personen, Beschädigen anderer Fahrzeuge). Aufgrund der Vorgeschichte von\nA.________ sowie seines massiv grenzüberschreitenden Verhaltens befasse sich die\nFachstelle Gewaltschutz mit seiner Person. Mit gleichem Bericht sei die\nAdministrativbehörde gebeten worden, die Fahreignung von A.________ zu überprüfen.\nDer Bericht der Zuger Polizei sei am 24. März 2020 per E-Mail an Dr. phil. Dr. scient. med.\nD.________ – mit der Bitte um Vornahme einer Aktenbegutachtung – weitergeleitet\nworden. Dem verkehrspsychologischen Aktengutachten vom 25. März 2020 könne\nzusammenfassend entnommen werden, dass aus verkehrspsychologischer Sicht die\nFahreignung von A.________ momentan aus charakterlichen Gründen als nicht gegeben\nzu erachten sei. Auf Grund dieses Berichts sei ein definitiver Entzug des Führerausweises\naller Kategorien (inkl. Spezial- und Unterkategorien) auf unbestimmte Zeit unumgänglich.\n\nB. Mit Eingabe vom 27. April 2020 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde\neinreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2020 beantragen. Gleichzeitig\nliess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines\nunentgeltlichen Rechtsbeistands stellen. Begründend liess er ausführen, die der\nVerfügung zu Grunde liegenden, im Bericht der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz,\nvom 24. März 2020 gemachten Feststellungen seien mit nichts belegte und vom\nBeschwerdeführer bestrittene Behauptungen, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht\nhabe äussern können. Im Bericht der Zuger Polizei sei festgehalten worden, wie sich der\nBeschwerdeführer angeblich verhalten haben solle, jedoch fehlten darin irgendwelche\nAnhaltspunkte auf ein gerichtsverwertbares Protokoll, einen rechtsgenüglichen Vorhalt,\neinen Hinweis auf die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers oder die Gelegenheit\nsich irgendwie protokollfest oder schriftlich zu den Vorwürfen zu äussern.\nAusschlaggebend für die hier eingeleitete Beschwerde sei Folgendes: Seit dem 24. Januar\n\nUrteil V 2020 19\n3\n\n2018 liege dem Strassenverkehrsamt das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 8.\nMai 2017 vor. Neun Monate später erstelle Dr. phil. Dr. scient. med. D.________ ein\nverkehrspsychologisches Gutachten. Während das Strafgericht aufgrund eines forensischpsychiatrischen Gutachtens von einer psychischen Störung des Beschwerdeführers\nausgehe, halte Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 21. September 2018 fest, dass\nder Beschwerdeführer in den verkehrsbezogenen Fragebogenwerten ein mehrheitlich\nunauffälliges und somit für den Strassenverkehr unproblematisches Testprofil aufweise. In\nKenntnis aller sacherheblichen Umstände komme der Gutachter zum Ergebnis, dass die\nFahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht aus\ncharakterlichen Gründen als gegeben zu erachten sei. Bereits am 25. März 2020 komme\naber Dr. D.________ – allein gestützt auf einen Polizeibericht – zu einem völlig anderen\nErgebnis. Das Strassenverkehrsamt beziehe sich auf das \"Akten\"-Gutachten, obwohl dies\ngemäss Rechtsprechung die Ausnahme darstellen müsse. Bei dieser Vorgehensweise\nwürden die Ansprüche des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet. Darüber\nhinaus seien die tatsächlichen Gründe zum Erlass der Verfügung nicht aufgezeigt worden,\nwas ebenfalls eine Missachtung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips darstelle. Der\nSicherungsentzug stelle einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die\nPrivatsphäre des Beschwerdeführers dar. Nur im Fall, dass die notwendigen Abklärungen\nnicht rasch und abschliessend getroffen werden könnten, könne der Ausweis schon vor\ndem Sachentscheid selber entzogen werden. Dabei sei immer eine umfassende\nAuseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen\nSicherungsentzug sprächen, notwendig. Die definitive Annullation des Führerausweises\nsei verfrüht. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte habe von\nvornherein weit mehr Gewicht als der vorsorgliche Entzug im Sinn einer vorläufigen\nMassnahme.\n\n"}