Der Antragsgegner wurde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, weshalb sich weitere Erwägungen bzw. eine Prognose darüber, ob er sich an allfällige mildere Massnahmen anstelle der Haft halten würde, bzw. ob er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, erübrigen (Urteil BGer 2C_455/2009 vom 5. August 2009 Erw. 2.1). In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise sind vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haft erfüllt. Die Ausschaffungshaft wird antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bestätigt.