Entsprechend erscheint die vom Antragsteller erstmals beantragte Haftdauer von drei Monaten in jedem Fall verhältnismässig. Eine mildere Massnahme als die Haft steht nicht zur Verfügung. Der Antragsgegner wurde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, weshalb sich weitere Erwägungen bzw. eine Prognose darüber, ob er sich an allfällige mildere Massnahmen anstelle der Haft halten würde, bzw. ob er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, erübrigen (Urteil BGer 2C_455/2009 vom 5. August 2009 Erw.