Der Antragsgegner verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass. Eine Ausschaffung ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich. Zurzeit ist aufgrund der wegen der herrschenden Pandemie eingeschränkten Reisemöglichkeiten zwar noch nicht klar, wann genau die Ausschaffung vollzogen werden kann. Eine Öffnung der Grenzen wird aber allseits nach Möglichkeit angestrebt, weshalb eine Änderung der Situation absehbar bleibt. Aktuell kann somit keine Rede davon sein, dass der Vollzug objektiv unmöglich ist. Die maximale Dauer der Ausschaffungshaft beträgt 18 Monate; mit dieser möglichen Maximaldauer soll gerade besonderen Schwierigkeiten beim Vollzug Rechnung getragen werden können.