Der Antragsgegner hat keine Beziehungen in und zur Schweiz und ist mittellos. Die Haftbedingungen hat er in keiner Weise beanstandet. Er ist gesund und seine Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben. Eine ärztliche Betreuung ist in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben von Art. 81 AIG. Die Identität des Antragsgegners ist gesichert. Die italienischen Behörden haben am 9. März 2020 dem Rückschub des Antragsgegners nach Italien zugestimmt. Ebenso liegen bereits getätigte Abklärungen betreffend Ausreise nach Nigeria bei den Akten. Der Antragsgegner verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass.