75 Abs. 1 AIG erfüllt, handelt es sich bei der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG doch um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). 4.2 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Haftrichterverfügung V 2020 17 6