4. 4.1 Mit dem Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils vom 30. Januar 2020, demgemäss der Antragsgegner fortgesetzt Personen erheblich an Leib und Leben gefährdet hat, und dem eröffneten und rechtskräftigen Wegweisungsentscheid vom 9. März 2020, den es zu vollziehen gilt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt. Da der Antragsgegner der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig gesprochen wurde, ist auch lit. h von Art. 75 Abs. 1 AIG erfüllt, handelt es sich bei der qualifizierten Widerhandlung nach Art.