Eine Ausschaffung nach Italien sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich. Über die Identität des Antragsgners bestünden soweit keine Zweifel und auch eine Ausreise in sein Heimatland Nigeria könnte zeitnah organisiert werden, wofür jedoch die Zustimmung des Antragsgegners ausstehe. Mildere Massnahmen anstelle Haft stünden dem Haftzweck entgegen.