3.5. Die Vertretung des AFM erklärte anlässlich der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt seien mit Verweis auf das rechtskräftige Strafurteil des Strafgerichts Zug vom 30. Januar 2020 und die eröffnete Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. März 2020. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass Italien dem Rückschub des Antragsgegners am 9. März 2020 zugestimmt habe. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Lage könne jedoch derzeit noch kein konkretes Vollzugsdatum genannt werden. Eine Ausschaffung nach Italien sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich.