3.4 An der Haftrichterverhandlung vom 24. April 2020 bestätigte der Antragsgegner die Richtigkeit seines Namens und seiner Staatsangehörigkeit, wie sie den Behörden bekannt sind. Ebenso bestätigte er seine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Vorliegen der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des SEM sowie den Umstand, dass er im gesamten Schengenraum wohl über kein legales Bleiberecht mehr verfüge, er jedoch am liebsten in der Schweiz bleiben würde, da es ihm hier besser gefalle als in Italien. Zu einer Haftrichterverfügung V 2020 17 5