3.2 Den Akten liegt weiter die unterschriftliche Bestätigung des Antragsgegners bei, dass ihm die Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. März 2020 am 12. März 2020 eröffnet und ausgehändigt wurde. Diese Verfügung ist ebenfalls rechtskräftig. 3.3 Der Antragsgegner ist im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und einer italienischen Aufenthaltsbewilligung, welche jedoch am 17. Januar 2020 abgelaufen ist. Somit verfügt der Antragsgegner weder in der Schweiz noch im übrigen Schengenraum über ein Bleiberecht.