3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner am 30. Januar 2020 vom Strafgericht Zug der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, schuldig gesprochen und mit einer Freiheitstrafe von 30 Monaten bestraft wurde. Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Urteil ist rechtskräftig.