3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und der Ausländer Personen an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verurteil worden ist.