122.5], i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1], und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde mit Strafvollzugsende am 24. April 2020 direkt in Ausschaffungshaft genommen. Mit der anschliessenden mündlichen Verhandlung vom 24. April 2020, 14.00 Uhr, und der unmittelbar anschliessenden Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung in jedem Fall gewahrt.