SR 142.20). Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2020 wurde der Antragsgegner vom Strafgericht Zug der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, sowie für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen mit der Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. März 2020 des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde der Antragsgegner gemäss Art.