A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1996, Staatsangehöriger von Nigeria, wurde erstmals am 17. August 2017 von der Zuger Polizei beim Verlassen eines Restaurants in Zug kontrolliert. Er konnte sich mit einer damals noch gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung, einem nigerianischen Reisepass sowie einer italienischen Identitätskarte für Ausländer ausweisen und trug mehrere abgestempelte und ungültige schweizerische Fahrzeugausweise auf sich. Nach polizeilicher Überprüfung wurde er ohne weitere Massnahmen aus der Kontrolle entlassen.