{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-17_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_17_5725904a692227324825c1f1a293ecde4990b086acaf3e830d948fb133ac34740efa3d1844891839c874e74aed53d0def9c5885f7eb5bd52417dffc06f7fb036?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4990b086acaf3e830d948fb133ac34740efa3d1844891839c874e74aed53d0def9c5885f7eb5bd52417dffc06f7fb036&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_17", "Checksum": "cdd90d3b2f9d5707a94c0b9bad2425f3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 24.04.2020 V 2020 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen\nbekanntermassen den Vorgaben von Art. 81 AIG. Die Identität des Antragsgegners ist\ngesichert. Die italienischen Behörden haben am 9. März 2020 dem Rückschub des\nAntragsgegners nach Italien zugestimmt. Ebenso liegen bereits getätigte Abklärungen\nbetreffend Ausreise nach Nigeria bei den Akten. Der Antragsgegner verfügt über einen\ngültigen nigerianischen Reisepass. Eine Ausschaffung ist in rechtlicher und tatsächlicher\nHinsicht möglich. Zurzeit ist aufgrund der wegen der herrschenden Pandemie\neingeschränkten Reisemöglichkeiten zwar noch nicht klar, wann genau die Ausschaffung\nvollzogen werden kann. Eine Öffnung der Grenzen wird aber allseits nach Möglichkeit\nangestrebt, weshalb eine Änderung der Situation absehbar bleibt. Aktuell kann somit\nkeine Rede davon sein, dass der Vollzug objektiv unmöglich ist. Die maximale Dauer der\nAusschaffungshaft beträgt 18 Monate; mit dieser möglichen Maximaldauer soll gerade\nbesonderen Schwierigkeiten beim Vollzug Rechnung getragen werden können.\nEntsprechend erscheint die vom Antragsteller erstmals beantragte Haftdauer von drei\nMonaten in jedem Fall verhältnismässig. Eine mildere Massnahme als die Haft steht nicht\nzur Verfügung. Der Antragsgegner wurde rechtskräftig wegen eines Verbrechens\nverurteilt, weshalb sich weitere Erwägungen bzw. eine Prognose darüber, ob er sich an\nallfällige mildere Massnahmen anstelle der Haft halten würde, bzw. ob er sich dem\nVollzug der Wegweisung entziehen würde, erübrigen (Urteil BGer 2C_455/2009 vom 5.\nAugust 2009 Erw. 2.1). In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der\nSchweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise sind vorliegend die gesetzlichen\nVoraussetzungen für eine Haft erfüllt. Die Ausschaffungshaft wird antragsgemäss für die\nDauer von drei Monaten bestätigt.\n\n4.3 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend\ndarauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat\nnach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen.\nÜber dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu\nentscheiden.\n\n5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der\nRegel keine Verfahrenskosten erhoben.\n\nHaftrichterverfügung V 2020 17\n7\n\nHaftrichterverfügung V 2020 17\n8\n\nDer Haftrichter verfügt:\n___________________\n\n1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft gegenüber\nA.________ wird für drei Monate, d.h. bis 23. Juli 2020, bestätigt.\n\n2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten\nMitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in\nöffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n3. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung\ndes Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss\nan die Verhandlung) an:\n\n- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an\ndie Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um\nErläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)\n- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)\n- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter\nRückgabe der eingereichten Akten)\n- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.\n\nZug, 24. April 2020\nDer Haftrichter\n\nlic. iur. Adrian Willimann\n\nversandt am\n\nHaftrichterverfügung V 2020 17\n"}