{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-17_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_17_5725904a692227324825c1f1a293ecde4990b086acaf3e830d948fb133ac34740efa3d1844891839c874e74aed53d0def9c5885f7eb5bd52417dffc06f7fb036?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4990b086acaf3e830d948fb133ac34740efa3d1844891839c874e74aed53d0def9c5885f7eb5bd52417dffc06f7fb036&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_17", "Checksum": "cdd90d3b2f9d5707a94c0b9bad2425f3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 24.04.2020 V 2020 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zudem\nmuss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein\n(BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148\nErw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a\n\nHaftrichterverfügung V 2020 17\n4\n\nAIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der\nWegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen,\nPapierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl.\nBGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die\nHaftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl.\nArt. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.\n\n3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG ist ein Haftgrund\ngegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und\nder Ausländer Personen an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich\nverurteil worden ist.\n\n3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner am 30. Januar 2020 vom\nStrafgericht Zug der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach\nArt. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, schuldig gesprochen und mit einer Freiheitstrafe von\n30 Monaten bestraft wurde. Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht\nunter einem Jahr bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung\nmittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das\nUrteil ist rechtskräftig.\n\n3.2 Den Akten liegt weiter die unterschriftliche Bestätigung des Antragsgegners bei,\ndass ihm die Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. März 2020 am 12. März 2020\neröffnet und ausgehändigt wurde. Diese Verfügung ist ebenfalls rechtskräftig.\n\n3.3 Der Antragsgegner ist im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und\neiner italienischen Aufenthaltsbewilligung, welche jedoch am 17. Januar 2020 abgelaufen\nist. Somit verfügt der Antragsgegner weder in der Schweiz noch im übrigen\nSchengenraum über ein Bleiberecht.\n\n3.4 An der Haftrichterverhandlung vom 24. April 2020 bestätigte der Antragsgegner\ndie Richtigkeit seines Namens und seiner Staatsangehörigkeit, wie sie den Behörden\nbekannt sind. Ebenso bestätigte er seine Verurteilung wegen qualifizierter\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Vorliegen der rechtskräftigen\nWegweisungsverfügung des SEM sowie den Umstand, dass er im gesamten\nSchengenraum wohl über kein legales Bleiberecht mehr verfüge, er jedoch am liebsten in\nder Schweiz bleiben würde, da es ihm hier besser gefalle als in Italien. Zu einer\n\nHaftrichterverfügung V 2020 17\n5\n\nfreiwilligen Rückkehr in sein Heimatland Nigeria hat er sich bisher ablehnend geäussert,\nbestätigte hingegen, dass er – bereits im Besitz der italienischen Aufenthaltsbewilligung\n– am 14. September 2018 in Lagos, Nigeria, eingereist und am 16. Dezember 2018\nebenda wieder ausgereist sei. Als Grund für diesen dreimonatigen Aufenthalt in Nigeria\ngab der Antragsgegner den Besuch bei seinen Eltern an, welche er sehr vermisst habe.\nNach einer Entlassung würde er selbständig in ein anderes europäisches Land gehen,\num zu arbeiten und allenfalls eine Schule besuchen. Über irgendwelche finanziellen\nMittel verfüge er nicht.\n\n3.5. Die Vertretung des AFM erklärte anlässlich der Haftrichterverhandlung, dass die\nVoraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt seien mit Verweis auf das\nrechtskräftige Strafurteil des Strafgerichts Zug vom 30. Januar 2020 und die eröffnete\nWegweisungsverfügung des SEM vom 9. März 2020. Zusätzlich wies sie darauf hin,\ndass Italien dem Rückschub des Antragsgegners am 9. März 2020 zugestimmt habe.\nAufgrund der aktuellen Pandemie-Lage könne jedoch derzeit noch kein konkretes\nVollzugsdatum genannt werden. Eine Ausschaffung nach Italien sei in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht möglich. Über die Identität des Antragsgners bestünden soweit\nkeine Zweifel und auch eine Ausreise in sein Heimatland Nigeria könnte zeitnah\norganisiert werden, wofür jedoch die Zustimmung des Antragsgegners ausstehe. Mildere\nMassnahmen anstelle Haft stünden dem Haftzweck entgegen.\n\n4.\n4.1 Mit dem Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils vom 30. Januar 2020,\ndemgemäss der Antragsgegner fortgesetzt Personen erheblich an Leib und Leben\ngefährdet hat, und dem eröffneten und rechtskräftigen Wegweisungsentscheid vom 9.\nMärz 2020, den es zu vollziehen gilt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der\nAusschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt.\nDa der Antragsgegner der qualifizierten Widerhandlung gegen das\nBetäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig gesprochen\nwurde, ist auch lit. h von Art. 75 Abs. 1 AIG erfüllt, handelt es sich bei der qualifizierten\nWiderhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG doch um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10\nAbs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).\n\n"}