{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-17_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_17_5725904a692227324825c1f1a293ecde4990b086acaf3e830d948fb133ac34740efa3d1844891839c874e74aed53d0def9c5885f7eb5bd52417dffc06f7fb036?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4990b086acaf3e830d948fb133ac34740efa3d1844891839c874e74aed53d0def9c5885f7eb5bd52417dffc06f7fb036&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_17", "Checksum": "cdd90d3b2f9d5707a94c0b9bad2425f3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 24.04.2020 V 2020 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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August 2017 von der Zuger Polizei beim Verlassen eines Restaurants in\nZug kontrolliert. Er konnte sich mit einer damals noch gültigen italienischen\nAufenthaltsbewilligung, einem nigerianischen Reisepass sowie einer italienischen\nIdentitätskarte für Ausländer ausweisen und trug mehrere abgestempelte und ungültige\nschweizerische Fahrzeugausweise auf sich. Nach polizeilicher Überprüfung wurde er ohne\nweitere Massnahmen aus der Kontrolle entlassen. Am 25. April 2019 wurde der\nAntragsgegner nach entsprechenden Beobachtungen der Zuger Polizei in Zug wegen\nVerdachts des Betäubungsmittelhandels festgenommen. Am 31. Oktober 2019 hat die\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen den Antragsgegner Anklage erhoben wegen\nqualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121)\nsowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz\n(AIG; SR 142.20). Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2020 wurde der\nAntragsgegner vom Strafgericht Zug der qualifizierten Widerhandlung gegen das\nBetäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten\nverurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten unter\nAnsetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, sowie für die Dauer von\nsieben Jahren des Landes verwiesen mit der Anordnung der Ausschreibung der\nLandesverweisung im Schengener Informationssystem. Mit rechtskräftiger Verfügung vom\n9. März 2020 des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde der Antragsgegner\ngemäss Art. 64a Abs. 1 AIG aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat i.c. Italien\nweggewiesen, nachdem das Gesuch des SEM vom 24. Februar 2020 um Übernahme des\nAntragsgegners im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b VO Dublin am 9. März 2020 von den\nitalienischen Behörden gutgeheissen wurde. Im Rahmen des Vorbereitungsgespräches\nvom 20. April 2020 zur Ausschaffung/rechtliches Gehör wurde der Antragsgegner über die\nvorgesehene Ausschaffung nach Italien und die mit der aktuellen Pandemie-Lage\nverbundene unklare Prognose des Vollzuges der Rückschaffung orientiert, wie auch\ndarüber, dass das Amt für Migration (AFM) ihn nach Entlassung aus dem Strafvollzug\ndirekt in Ausschaffungshaft nehmen werde; die Aussicht einer zeitnahen Rückreise in sein\nHeimatland auf freiwilliger Basis nahm der Antragsgegner zur Kenntnis. Mit\nStrafvollzugsende eröffnete das AFM am 24. April 2020 dem Antragsgegner die auf Art. 76\nAbs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG abgestützte Ausschaffungshaft.\n\nB. Mit Aktenübermittlung vom 22. April 2020 ersuchte das AFM das\nVerwaltungsgericht um Prüfung der anzuordnenden Haft und um Bestätigung der Haft für\ndie Dauer von drei Monaten, sodass bereits am 24. April 2020, 14.00 Uhr, in Anwesenheit\n\nHaftrichterverfügung V 2020 17\n3\n\ndes Antragsgegners und einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene\nmündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers stattfinden konnte. Das Protokoll\nund die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des\nEntscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden\nEntscheides zur Verfügung.\n\nDer Haftrichter erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20],\nvormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und\ndie Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde\naufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im\nSinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter\nbezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen\nund Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG; BGS 122.5], i.V.m. § 56 Abs. 3 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1], und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]).\n\nDer Antragsgegner wurde mit Strafvollzugsende am 24. April 2020 direkt in\nAusschaffungshaft genommen. Mit der anschliessenden mündlichen Verhandlung vom 24.\nApril 2020, 14.00 Uhr, und der unmittelbar anschliessenden Entscheideröffnung ist die\ngesetzliche Frist für die Haftprüfung in jedem Fall gewahrt.\n\n"}