4.2 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine Beziehungen in und zur Schweiz und ist völlig mittellos. Er beanstandete die Haftbedingungen nicht. Er ist gesund, seine Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben. Zudem ist die ärztliche Betreuung in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben von Art. 81 AIG. Seine Identität ist gesichert.