4. 4.1 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt. Zunächst liegt mit dem Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. November 2013 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, den es zu vollziehen gilt. Die Ausreisefrist ist schon längstens ungenutzt verstrichen. Schon während des hängigen Asylverfahrens tauchte er ein erstes Mal unter. Dreimal musste er von den französischen Behörden in die Schweiz zurücküberführt werden. Dabei meldete er sich weisungswidrig nicht beim AFM, sondern versuchte sich den Behörden zu entziehen.