3.3 Der Vertreter des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt seien. Der Antragsgegner sei sogar schon während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht. Nach den beiden ersten Rückführungen in die Schweiz habe er sich pflichtwidrig nicht beim AFM gemeldet und sei anschliessend wieder verschwunden. Er habe sich zu einem Zeitpunkt, als es noch nicht einmal um den Vollzug einer Wegweisung gegangen sei, schon nicht an behördliche Anordnungen gehalten. Angesichts dieses Verhaltens sei davon auszugehen, dass er sich auch künftig nicht daran halten würde. Insofern sei eine mildere Massnahme wie eine