3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 23. April 2020 bestätigte der Antragsgegner die Richtigkeit seines Namens und der Staatsangehörigkeit, wie sie den Behörden bekannt sind. Er habe damals im Jahr 2013 den Asylentscheid nicht abgewartet und sei nach Frankreich ausgereist, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er kaum Aussicht auf einen positiven Entscheid habe. In Frankreich habe er Gelegenheit, schwarz zu arbeiten, was in der Schweiz nicht möglich sei. Er habe sich in der Schweiz nie etwas zuschulden kommen lassen oder etwas Kriminelles gemacht. In Haft sei er jetzt nur gewesen, da er sich schwarz in der Schweiz aufgehalten habe und einmal ein Bahnbillett nicht bezahlt habe.