Anschliessend wurde er nach Zug überführt. Beim Gespräch betreffend Vollzug der Wegweisung sowie Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe erklärte der Antragsgegner, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren, hingegen die Schweiz verlassen werde. Tatsächlich tauchte er Haftrichterverfügung V 2020 16 5