§ 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO VG, BGS 162.11). Der Antragsgegner wurde am 22. April 2020, 16.40 Uhr, von der Zuger Polizei gestützt auf den Haftbefehl des AFM verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen. Da die mündliche Verhandlung am 23. April 2020, 14.00 Uhr, erfolgte und der Entscheid unmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt.