{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-16_2020-04-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde01e94bd04930396da55af2fb25f859625af7ee249a77c7d6972b060ec68ac067bcbac8ed830e800bf327d44e7dbd0b73?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde01e94bd04930396da55af2fb25f859625af7ee249a77c7d6972b060ec68ac067bcbac8ed830e800bf327d44e7dbd0b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_16", "Checksum": "914242cbc50edc5206ec7e8e9b6f10b3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.04.2020 V 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:59", "Checksum": "eb0082edef119320d6fbf7a012692ed2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.04.2020 V 2020 16\nRegeste:\nÜberprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft\n\nregelmässige, ihm auferlegte Meldepflicht oder die Anordnung einer Eingrenzung nicht\nwirksam und würde sein Untertauchen nicht verhindern. Die tunesischen Behörden hätten\nden Antragsgegner identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer zugesichert.\nErfahrungsgemäss bedürfe es jedenfalls 20 Tage, bis dieses eintreffe, woraufhin ein Flug\ngebucht werden könne. Das AFM gehe davon aus, dass die Ausschaffung in rechtlicher\nund tatsächlicher Hinsicht durchgeführt werden könne.\n\n4.\n4.1 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG\nfür die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt. Zunächst liegt mit dem\nNichteintretensentscheid des BFM vom 15. November 2013 ein rechtskräftiger\nWegweisungsentscheid vor, den es zu vollziehen gilt. Die Ausreisefrist ist schon längstens\nungenutzt verstrichen. Schon während des hängigen Asylverfahrens tauchte er ein erstes\nMal unter. Dreimal musste er von den französischen Behörden in die Schweiz\nzurücküberführt werden. Dabei meldete er sich weisungswidrig nicht beim AFM, sondern\nversuchte sich den Behörden zu entziehen. Auch jetzt erklärte er, dass er im Fall seiner\nEntlassung sich sofort wieder nach Frankreich begeben würde, wo er sich – zwar illegal –\naufhalten und arbeiten könne. Damit ist geradezu sicher, dass er sich nicht an die\nAnordnungen der Behörden halten und sich einer kontrollierten Ausreise nach Tunesien\nentziehen würde.\n\n4.2 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des\nBetroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der\nAntragsgegner hat keine Beziehungen in und zur Schweiz und ist völlig mittellos. Er\nbeanstandete die Haftbedingungen nicht. Er ist gesund, seine Hafterstehungsfähigkeit ist\ngegeben. Zudem ist die ärztliche Betreuung in der Haftanstalt gewährleistet. Die\nHaftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben\nvon Art. 81 AIG. Seine Identität ist gesichert. Die Behörden seines Heimatlandes haben\ndas Ausstellen eines Laissez-passer für ihn zugesichert; dafür brauchen sie jedenfalls\nmindestens 20 Tage ab Stellen des Gesuchs. Zurzeit ist aufgrund der wegen der\nherrschenden Pandemie eingeschränkten Reisemöglichkeiten zwar noch nicht klar, wann\ngenau die Ausschaffung vollzogen werden kann. Eine Öffnung der Grenzen wird aber\nangestrebt, weshalb eine Änderung der Situation absehbar bleibt. Aktuell kann also noch\nnicht die Rede davon sein oder steht gar fest, dass der Vollzug objektiv unmöglich ist. Zu\nbeachten ist in diesem Zusammenhang, dass die maximale Dauer der Ausschaffungshaft\n\nHaftrichterverfügung V 2020 16\n7\n\n18 Monate beträgt, womit gerade besonderen Schwierigkeiten beim Vollzug Rechnung\ngetragen werden sollte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von\nsich aus die Haft aufheben wird, wenn sich abzeichnen sollte, dass die Wegweisung nicht\nmehr in absehbarer Zeit realisiert werden kann. Angesichts des Verhaltens des\nAntragsgegners steht eine mildere Massnahme als die Haft nicht zur Verfügung. In\nBerücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und\nkontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da mithin alle\ngesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für\ndie Dauer von drei Monaten bestätigt.\n\n4.3 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend\ndarauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach\nder Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über\ndieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.\n\n5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der\nRegel keine Verfahrenskosten erhoben.\n\nHaftrichterverfügung V 2020 16\n8\n\nDie Haftrichterin verfügt:\n___________________\n\n1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft von A.________ wird\nvorläufig für drei Monate, d.h. bis 21. Juli 2020, bestätigt.\n\n2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten\nMitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in\nöffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n3. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung\ndes Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss\nan die Verhandlung) an:\n\n- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an\ndie Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um\nErläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)\n- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)\n- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter\nRückgabe der eingereichten Akten)\n- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.\n\nZug, 23. April 2020\nDie Haftrichterin\n\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub\n\nversandt am\n\nHaftrichterverfügung V 2020 16\n"}