{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-16_2020-04-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde01e94bd04930396da55af2fb25f859625af7ee249a77c7d6972b060ec68ac067bcbac8ed830e800bf327d44e7dbd0b73?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde01e94bd04930396da55af2fb25f859625af7ee249a77c7d6972b060ec68ac067bcbac8ed830e800bf327d44e7dbd0b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_16", "Checksum": "914242cbc50edc5206ec7e8e9b6f10b3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.04.2020 V 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:59", "Checksum": "eb0082edef119320d6fbf7a012692ed2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.04.2020 V 2020 16\nRegeste:\nÜberprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft\n\nUnklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem\nmuss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein\n(BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148\nErw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a\nAIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der\nWegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen,\nPapierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot;\nvgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die\nHaftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl.\nArt. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.\n\n3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein\nerstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige\nVerhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen\nAnordnungen widersetzt.\n\n3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner am 4. Februar 2013 in\nder Schweiz ein Asylgesuch stellte. Offensichtlich hielt er sich schon vorher unter einem\nanderen Namen, C.________, in der Schweiz auf, da die Genfer Behörden am 31. Januar\n2013 gegen ihn einen Strafbefehl wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt in der\nSchweiz erliessen. Mit Entscheid vom 15. November 2013 trat das Bundesamt für\nMigration (BFM), das heutige Staatssekretariat für Migration (SEM), auf sein Gesuch nicht\nein und wies ihn aus der Schweiz weg. Es ordnete an, dass er die Schweiz am Tag nach\nEintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen müsse und informierte ihn, dass er\nansonsten in Haft und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne.\nAm 3. Dezember 2013 erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft. Am 28. März 2013 bereits\nverschwand der Antragsgegner aus der ihm zugewiesenen Unterkunft. Am 21. März 2017\nwurde er ein erstes Mal im Rahmen des Dublin-Abkommens aus Frankreich in die\nSchweiz überführt. Er wurde in Zürich damals aufgefordert, sich beim AFM des Kantons\nZug zu melden. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, sondern tauchte erneut unter. Am\n30. Juli 2018 wurde er wieder aufgrund des Dublin-Verfahrens aus Frankreich nach Zürich\ngeflogen. Pflichtwidrig meldete er sich nicht sofort beim AFM, sondern wurde am 1. August\n2018 von der Stadtpolizei Zürich aufgegriffen und verhaftet. Anschliessend wurde er nach\nZug überführt. Beim Gespräch betreffend Vollzug der Wegweisung sowie\nInanspruchnahme einer Rückkehrhilfe erklärte der Antragsgegner, dass er nicht in seine\nHeimat zurückkehren, hingegen die Schweiz verlassen werde. Tatsächlich tauchte er\n\nHaftrichterverfügung V 2020 16\n5\n\nwieder unter. Am 6. Februar 2020 wurde er zum dritten Mal von den französischen\nBehörden in die Schweiz zurückgeschickt. Infolge der Ausschreibung im RIPOL wurde er\nvon der Flughafenpolizei verhaftet, dann nach Genf überführt, wo er sich seither bis zum\n22. April 2020 im ordentlichen Strafvollzug befand. Anschliessend wurde er nach Zug\ngebracht und in Ausschaffungshaft versetzt. Am 23. April 2020 wurde ihm die auf Art. 76\nAbs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG eröffnet.\n\n3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 23. April 2020 bestätigte der Antragsgegner\ndie Richtigkeit seines Namens und der Staatsangehörigkeit, wie sie den Behörden\nbekannt sind. Er habe damals im Jahr 2013 den Asylentscheid nicht abgewartet und sei\nnach Frankreich ausgereist, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er kaum Aussicht auf einen\npositiven Entscheid habe. In Frankreich habe er Gelegenheit, schwarz zu arbeiten, was in\nder Schweiz nicht möglich sei. Er habe sich in der Schweiz nie etwas zuschulden kommen\nlassen oder etwas Kriminelles gemacht. In Haft sei er jetzt nur gewesen, da er sich\nschwarz in der Schweiz aufgehalten habe und einmal ein Bahnbillett nicht bezahlt habe.\nAuch in Frankreich habe er, ausser dass er ohne Bewilligung arbeite, nichts Unrechtes\ngetan. Er habe Tunesien verlassen, als er noch klein gewesen sei. Seine Eltern seien\nschon damals alt gewesen. Er wisse nicht, ob sie noch leben würden. Er habe in seiner\nHeimat weder Familienangehörige noch Bekannte oder Freunde, und er habe deshalb dort\nmit niemandem Kontakt. Armut sei ein grosses Problem in Tunesien, weshalb er nicht\ndorthin zurückkehren wolle. Wäre die Situation in seiner Heimat anders, wäre er schon\n2011 oder 2013 wieder nach Hause zurückgegangen. Er habe in der Schweiz nichts\nverbrochen und bitte daher um Entlassung. Er werde wieder nach Frankreich gehen, wo er\narbeiten und sich erhalten könne, ohne stehlen zu müssen. Er habe im Übrigen in\nFrankreich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Seines\nWissens bekomme diese Erlaubnis, wer nachweisen könne, dass er sich seit ca. 8 oder 9\nJahren in Frankreich aufgehalten und gearbeitet habe.\n\n3.3 Der Vertreter des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die\nVoraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt seien. Der Antragsgegner sei sogar\nschon während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht. Nach den beiden ersten\nRückführungen in die Schweiz habe er sich pflichtwidrig nicht beim AFM gemeldet und sei\nanschliessend wieder verschwunden. Er habe sich zu einem Zeitpunkt, als es noch nicht\neinmal um den Vollzug einer Wegweisung gegangen sei, schon nicht an behördliche\nAnordnungen gehalten. Angesichts dieses Verhaltens sei davon auszugehen, dass er sich\nauch künftig nicht daran halten würde. Insofern sei eine mildere Massnahme wie eine\n\nHaftrichterverfügung V 2020 16\n6\n\n"}