{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-16_2020-04-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde01e94bd04930396da55af2fb25f859625af7ee249a77c7d6972b060ec68ac067bcbac8ed830e800bf327d44e7dbd0b73?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde01e94bd04930396da55af2fb25f859625af7ee249a77c7d6972b060ec68ac067bcbac8ed830e800bf327d44e7dbd0b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_16", "Checksum": "914242cbc50edc5206ec7e8e9b6f10b3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.04.2020 V 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Februar 2013 illegal in die Schweiz ein und stellte in der Folge unter dem Namen\nB.________ ein Asylgesuch. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Zug\nzugewiesen. Mit Genfer Strafbefehl vom 31. Januar 2013 wurde er unter dem Namen\nC.________, geboren 6. Juli 1985, wegen Verletzung der ausländergesetzlichen\nBestimmungen (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt) mit 30 Tagessätzen à Fr. 30.--\ngebüsst. Am 28. März 2013 verschwand er ohne Abmeldung. Am 24. Juni 2013 trat das\nBundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration SEM) auf das Asylgesuch\nnicht ein in der Annahme, dass Frankreich für den Ausländer zuständig sei. Nach\nWiederaufnahme des Verfahrens trat das SEM mit Entscheid vom 15. November 2013\nwiederum nicht auf das Asylgesuch von A.________ ein und wies ihn aus der Schweiz\nweg. Dieser Entscheid wurde am 3. Dezember 2013 rechtskräftig. Am 21. März 2017\nwurde er gestützt auf das Dublin-Abkommen von Frankreich nach Zürich überführt. Trotz\nAufforderung, sich beim Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) zu melden, erschien er\nnicht und tauchte wieder unter. Die nächste Wiederaufnahme von A.________ aus\nFrankreich erfolgte am 30. Juli 2018. Erneut meldete er sich nicht beim AFM. Am\n1. August 2018 wurde er von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert, verhaftet und wegen\nrechtswidrigen Aufenthalts verzeigt. Anschliessend wurde er nach Zug überführt. Beim\nAusreisegespräch betreffend Vollzug der Wegweisung vom 3. August 2018 erklärte er,\ndass er nicht in seine Heimat ausreisen, hingegen die Schweiz verlassen werde. Nachdem\ner in der Folge zuerst in Bern, dann in Solothurn von der Polizei aufgegriffen wurde, wurde\ner am 8. August 2018 wieder nach Zug gebracht. Das AFM ersuchte das SEM am\n7. August 2018 um Vollzugsunterstützung, welches seinerseits die tunesischen Behörden\num Abklärung der Identität des Ausländers bat. Am 28. August 2018 tauchte er wieder\nunter. Am 26. Februar 2019 teilte das SEM dem AFM mit, dass die tunesischen Behörden\nihn als A.________ identifiziert und ihn als eigenen Staatsangehörigen anerkannt hätten;\nsie seien bereit, ein Laissez-passer für ihn auszustellen. Am 6. Februar 2020 wurde er\nwieder gestützt auf das Dublin-Verfahren von Frankreich nach Zürich überstellt, wo er\naufgrund seiner Ausschreibungen im RIPOL von der Flughafenpolizei verhaftet und nach\nGenf in den ordentlichen Strafvollzug überführt wurde. Das AFM ordnete an, dass\nA.________ nach Beendigung des Strafvollzuges am 22. April 2020 nach Zug zu bringen\nund sofort in Ausschaffungshaft zu versetzen sei. Am 23. April 2020 eröffnete das AFM\nihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG abgestützte Haft.\n\nB. Am 23. April 2020 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der\nHaftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten.\n\nHaftrichterverfügung V 2020 16\n3\n\nC. Am 23. April 2020, 14.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antraggegners und eines\nVertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug\neines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung\neinschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum\nEintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.\n\nDie Haftrichterin erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und\nIntegrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden\nFassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach\n96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu\nüberprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht,\nwelches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft\ngetretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und\nAusländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56\nAbs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und\n§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977,\nGO VG, BGS 162.11).\n\nDer Antragsgegner wurde am 22. April 2020, 16.40 Uhr, von der Zuger Polizei gestützt\nauf den Haftbefehl des AFM verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen. Da die\nmündliche Verhandlung am 23. April 2020, 14.00 Uhr, erfolgte und der Entscheid\nunmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung\ngewahrt.\n\n2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs\neines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid\nvorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere,\n\nHaftrichterverfügung V 2020 16\n4\n\n"}