Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.