5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG wird er grundsätzlich kostenpflichtig. Da ihm aber die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Da der Gemeinderat Baar und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug in ihren amtlichen Wirkungskreisen tätig sind, wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil V 2020 15 12 Urteil V 2020 15 13