Dabei ist nicht ersichtlich, dass sich der motorisierte Verkehr durch die optische Verschmälerung der Fahrbahn an der Früebergstrasse, die zu einer langsameren und rücksichtsvolleren Fahrweise führt, wesentlich auf die umliegenden Strassen und insbesondere die Albisstrasse verlagern würde. Insbesondere ist nicht davon aus-zugehen, dass sich der Verkehr aufgrund der fraglichen Verkehrsanordnung von einer Sammelstrasse, wie die Früebergstrasse eine ist, auf eine blosse Zufahrtsstrasse (Quartierstrasse) wie die Albisstrasse mit Tempo-30-Limite verlagert.