Dasselbe gilt für Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von (öffentlichen) Parkplätzen, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (vgl. Urteile BGer 2A.115/2007 vom 14. August 2007 E. 3; 2A.329/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 1.2). Im Übrigen wird zur Beschwerde gegen (funktionelle) Verkehrsbeschränkungen zugelassen, wer die betreffende Strasse bzw. den Urteil V 2020 15 11