4.2 Bei Verkehrsanordnungen wird ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse als gegeben erachtet, wenn die strittige Massnahme dazu führt, dass einem Anstösser (bzw. seiner Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird (statt vieler: BGE 131 I 12 E. 1.3). Dasselbe gilt für Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von (öffentlichen) Parkplätzen, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (vgl. Urteile BGer 2A.115/2007 vom 14. August 2007 E. 3; 2A.329/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 1.2).