Eine solche ist somit Anfechtungsobjekt der Beschwerde an Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und an das Bundesgericht. Das Bundesgericht räumt aber nur derjenigen Person die Beschwerdelegitimation ein, die durch die Allgemeinverfügung wesentlich schwerwiegender betroffen ist als die übrige Vielzahl der Adressaten (Urteile BGer 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.1 und 1A.293/2000 vom 10. April 2001 E. 1b). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verkehrsanordnung besonders berührt ist (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) und ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG). Die in § 62 Abs. 1 lit.