4. Selbst wenn den vom Gemeinderat Baar auf der Früebergstrasse festgelegten Bodenmarkierungen Verfügungscharakter zukommen würde, wäre jedoch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers fraglich. Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.