Die Markierungen selber, die mit der Einrichtung der Kernfahrbahn zusammenhängen, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, bzw. er bringt nicht vor, sie widersprächen den Vorschriften oder die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung seien nicht gegeben. Die Rügen, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, sind im Katalog von Art. 106 Abs. 1 SSV Urteil V 2020 15 10 nicht aufgeführt, weshalb auf seine Eingabe auch nicht als Einsprache im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV eingetreten werden könnte.